Beitrags- und Gebührensatzung

zur Wasserabgabesatzung
des Zweckverbandes zur Wasserversorgung
der Schwarzachgruppe (BGS-WAS)
vom 22.07.2015
(unter Einarbeitung der Änderungssatzung vom 14.07.2021)

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Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet
der Stadtteile
Greuth und Kornburg der Stadt Nürnberg sowie für das Gebiet Schwarzacher Höhe des Stadtteiles Katzwang der Stadt Nürnberg
der Stadtteile

Penzendorf, Schaftnach und Schwarzach der Stadt Schwabach
der Gemeindeteile

Harm, Furth, Leerstetten, Eichenbühl, Schwand und Mittelhembach des Marktes Schwanstetten mit Ausnahme der Ortsteile Hagershof und Holzgut
der Gemeindeteile
Erichmühle, Großschwarzenlohe, Kleinschwarzenlohe, Königshammer, Neuses und Sorg des Marktes Wendelstein
einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen einer Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann,
2. § 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist,
3. § 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
In unbeplanten Gebieten wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche für gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzungen wie Schulen, Kindergärten etc. von mindestens 5.000 qm; Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 5.000 qm; begrenzt, für Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke von mindestens 2.500 qm; Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.500qm; begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mir der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit die ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
- im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 6, soweit infolge der Nutzungsänderung die Vorraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Beitrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

(6) Für den Vollzug dieser Satzung wird ergänzend festgestellt:
Bei Wohnungs- und Teileigentum erstellt der Zweckverband nach den Maßstäben dieser Satzung für das Gesamtgrundstück eine Beitragsberechnung, wobei der einzelne Wohnungs- bzw. Teileigentümer nur entsprechend seinem im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil veranlagt wird. Auf den Raum- oder Flächeninhalt des einzelnen Sondereigentums kommt es hierbei nicht an.

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt:

a) pro Quadratmeter
Grundstücksfläche
0,84 € netto
b) pro Quadratmeter
Geschossfläche
5,12 € netto


§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbeitrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides fällig.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbeitrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 Gebührenerhebung

Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren und Verbrauchsgebühren.

§ 10 Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) oder nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses oder des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss oder der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn) oder mit Dauerdurchfluss (Q3)

Nenndurchfluss (Qn)   Dauerdurchfluss (Q3)  
bis 6 Kubikmeter pro Stunde 54,00 €/Jahr bis 10 Kubikmeter pro Stunde 54,00 €/Jahr
bis 15 Kubikmeter pro Stunde 72,00 €/Jahr bis 25 Kubikmeter pro Stunde 72,00 €/Jahr
über 15 Kubikmeter pro Stunde 300,00 €/Jahr über 25 Kubikmeter pro Stunde 300,00 €/Jahr


§ 11 Verbrauchsgebühr


(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,89 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist vom Zweckverband zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,89 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(4) Wird kein Bauwasserzähler verwendet, wird das Bauwasser pauschal abgerechnet. Folgende Pauschalen werden festgesetzt:

Einfamilienhaus 50 Kubikmeter
Zweifamilienhaus 70 Kubikmeter
ab Dreifamilienhaus 100 Kubikmeter


Die Gebühr beträgt ebenfalls 1,89 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(5) Bei der Errichtung von mehr als 6 Wohneinheiten ist grundsätzlich ein Bauwasserzähler zu setzen, ansonsten ist eine Sondervereinbarung über die zu berechnende Bauwasserpauschale zu treffen.

§ 12 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Beginn des nächsten Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt und errechnet sich monatsanteilig.


§ 13 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.04., 15.07. und 15.10. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe von 3-Zehntel der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 15 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen- auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2016 Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.12.2004, zuletzt geändert mit Satzung vom 24.07.2013 außer Kraft.

Wendelstein-Großschwarzenlohe, den 22.07.2015

Zweckverband zur Wasserversorugung
der Schwarzachgruppe


Robert Pfann
Verbandsvorsitzender



Nicht amtliche Fassung