Kostensatzung

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
im eigenen Wirkungskreis des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe

(Kostensatzung) vom 21. Juni 2017

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Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2
1)Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. ⊃2;)Für Amts-handlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. ⊃3;)Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

§ 3
Diese Satzung tritt am 01.07.2017 in Kraft.

Wendelstein, 21.06.2017

Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe


Robert Pfann
Verbandsvorsitzender Siegel

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)
vom 21. Juni 2017

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im
eigenen Wirkungsbereich des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe

    Gegenstand Gebühr
A   Allgemeine Amtshandlungen  
  1 Anordnungen für den Einzelfall 15 bis 600 €
  2 Beglaubigungen
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenem Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden
 
    1. wenn die zu beglaubigende Abschriften, Fotokopie und dgl. nicht vom Zweckverband selbst hergestellt sind. 0,75 € je angefangen Seite bis zu der, für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €
    2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. vom Zweckverband hergestellt sind. 5 € im Einzelfall

Werden mehrerer Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden
  3 Bescheinigungen:
Erteilung einer Bescheinigung
5 bis 75 €
  4 Einsichten in Akten und amtliche Bücher

Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.
0,75 € je Akte oder Buch
mind. 5 €
  5 Fristverlängerungen:  
    1. Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde. 10-25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehene Gebühr, mind. 5 €
    2. Fristverlängerung in anderen Fällen. 50 bis 60 €
  6 Zweitschriften:

Erteilung einer Zweitschrift
10-50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5 €
  7 Niederschriften: 7,50 bis 75 €
  8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(KommKVz 700)
10 bis 1.000 €
  9 Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung 10 bis 1.250 €
  10 Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf oder Ausnahmebewilligung nach 9 10 bis 600 €
  11 Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung 10 bis 600 €
  12 Mahngebühren

Anmahnung rückständiger Beträge öffentlich-rechtlicher Geldleistungen
5 bis 150 €
  13 Rückgabegebühr von Lastschriften 0,50 bis 150 €
  14 Änderung Gebührenbescheid
aufgrund verspäteter oder nicht erfolgter Zählerstandsmeldung bei Verbrauchsdifferenzen unter 10 m⊃3;
15 €
  15 Anordnung der Wassersperre 10 bis 150 €
  16 Baustelleneinweisungen für bauausführende Firma über z.B. Leitungsführungen 30 bis 200 €
B   Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren  
  1 Im überwiegend öffentlichen Interesse, die von Amtswegen vorgenommen werden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG)

Sind diese von einem Beteiligten veranlasst, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht
kostenfrei
  2 Im Vollstreckungsverfahren

a) Androhung von Zwangsmitteln, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird (Art. 36 VwZVG), KVz 1 .I.8/1, KmmKVz 021.1
12,50 bis 150 €
    b) in Verbindung mit dem Verwaltungsakt kostenfrei
    c) Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG), KVz 1 .I.8/2, KommKVz 021.2 50 bis 2.500 €
    d) Pfändungsbeschluss gem. Art. 26 Abs. 5 VwzVG (KommKVz 021.3) 1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977
    e) Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VWZVG), KVz 1.8.3, KommKVz 021.4  
    aa) bei Geldansprüchen 50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mind. 10 €
    bb) sonst 12,50 bis 200 €
C   Sonstige Handlungen  
  1 Standrohrverleihpauschale 175 €
  2 Standrohrprüfung
Systemtrenner DN20
62,50 €
    Systemtrenner DN40/50 83,50 €
  3 Messgerätepauschale für Lecksuche 60 €