Verbandssatzung
des Zweckverbandes
zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe
vom 28.07.2022
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe erlässt gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.06.1994 (GVBI. S. 555, zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBI. S.74) folgende
Verbandssatzung:
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Name, Rechtsstellung, Stammkapital
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Wendelstein.
(3) Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 1.000.000,00 EURO.
§ 2 Verbandsmitglieder
(1) Verbandsmitglieder sind die Städte Nürnberg und Schwabach sowie die Märkte Schwanstetten und Wendelstein.
(2) Andere Gemeinden können dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Der Beitritt neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
(4) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes ist frühestens nach einer Mitgliedschaft von zehn Jahren und nur zum Schluss eines Haushaltsjahres möglich. Der Austritt muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden.
(5) Der Austritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung aller Verbandsmitglieder, einer Änderung der Verbandssatzung sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Austritt eines Mitgliedes darf den Bestand des Verbandes oder die Erfüllung seiner Aufgaben nicht gefährden.
Im Übrigen darf die Zustimmung nicht verweigert werden, wenn das austretende Mitglied alle bis zum Austrittstermin angefallenen Verpflichtungen erfüllt hat, die Entschädigung der im Zweckverband verbleibenden Mitglieder für die ihnen aus dem Austritt des Mitgliedes entstehenden Nachteile geregelt ist und die sonst infolge des Austritts erforderliche Auseinandersetzung stattgefunden hat. Die näheren Bedingungen für die Zustimmung zum Austritt sind vorher durch eine Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und dem austretenden Mitglied festzulegen. Diese Bedingungen müssen den Aufwendungen des Zweckverbandes für das austretende Mitglied und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Zweckverbandes Rechnung tragen. Ein austretendes Mitglied kann im Wege der Auseinandersetzung nicht mehr erhalten, als es eingebracht hat.
(6) Die gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss eines Verbandsmitgliedes aus wichtigem Grund und über das Recht eines Verbandsmitgliedes, aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleiben unberührt (Art. 44 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 KommZG). Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Auseinandersetzung, wenn dadurch der Bestand des Verbandes oder die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet würden. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.Für den Ausschluss gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 3 Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder
(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage einschließlich der Ortsnetze für
die Stadtteile
Greuth und Kornburg d. Stadt Nürnberg
sowie für das Gebiet Schwarzacher Höhe des Stadtteils Katzwang der Stadt Nürnberg
die Stadtteile
Penzendorf, Schaftnach und Schwarzach
der Stadt Schwabach
die Gemeindeteile
Harm, Leerstetten, Eichenbühl, Schwand,
Furth und Mittelhembach des Marktes Schwanstetten mit Ausnahme der Ortsteile Hagershof und Holzgut
die Gemeindeteile
Erichmühle, Großschwarzenlohe, Kleinschwarzenlohe, Königshammer, Neuses und Sorg des Marktes Wendelstein
zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und die Anlage im Bedarfsfalle zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze zu übernehmen. Der Zweckverband versorgt die Endverbraucher mit Trinkwasser, das der jeweils gültigen Trinkwasserverordnung entsprechen muss.
(2) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und die notwendigen Befugnisse gehen auf den Zweckverband über.
(3) Der Zweckverband hat das Recht, anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.
(4) Der Zweckverband stellt den Mitgliedern für den Brandschutz und die Löschwasserversorgung im Verbandsgebiet den Grundschutz mit Löschwasser über das Trinkwassernetz gemäß DVGW Arbeitsblatt W455 bereit.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Grundschutz unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik für die Trinkwasserversorgung (insbesondere der erforderlichen Leitungsdimensionierung und Gewährleistung der Hygieneanforderung) zur Verfügung gestellt werden kann. Der Zweckverband hält auf Kosten der Verbandsmitglieder die für den Brandschutz notwendigen Anlageteile gebrauchsfertig. Dies lässt die gemeindliche Aufgabe der Verbandsmitglieder zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung unberührt.
(5) Die Verbandsmitglieder stellen ihre Straßen und Wege (gewidmete Straßen einschließlich öffentlicher Feld- und Waldwege) und öffentlichen Anlagen dem Zweckverband zur Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere zu Errichtung, Betrieb und Erhaltung seiner Wasserversorgungsanlagen, kostenlos zur Verfügung. Einer Eintragung von Grunddienstbarkeiten bedarf es nicht.
Wird das Eigentum an einem Grundstück nach Abs. 1, das für Wasserversorgungsanlagen des Zweckverbandes genutzt wird, an einen Dritten übertragen, so ist das jeweilige Verbandsmitglied verpflichtet, vor Wirksamkeit der Übertragung eine beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit im Grundbuch zugunsten und auf Kosten des Zweckverbands einzutragen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Grundstück nach Abs. 1 entwidmet wird.
Für die Benutzung der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücke der Verbandsmitglieder durch Wasserversorgungsanlagen bedarf es der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Zweckverbands. Der Zweckverband übernimmt die Kosten der Bestellung der Dienstbarkeit.
Die Regelungen zu den Pflichten des Zweckverbands bei der Herstellung, Unterhaltung seiner Anlagen sowie zu den Folgepflichten und Folgekosten bei Baumaßnahmen der Mitglieder an oder in Straßen bzw. an sonstigen Grundstücken, die eine Änderung oder Sicherung der bestehenden Versorgungsanlagen des Zweckverbands erforderlich machen, erfolgen in einer gesonderten Vereinbarung.
(6) Die Verbandsmitglieder stellen dem Zweckverband die für die Berechnung der Beiträge und Gebühren notwendigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung.
(7) Die Verbandsmitglieder unterstützen den Zweckverband dabei, die in ihrem Gebiet liegenden Wasserversorgungsanlagen des Zweckverbands nach dessen Richtlinien zu sichern und zu überwachen. Dabei gilt mindestens das Regelwerk des DVGW.
(8) Werden durch die Verbandsmitglieder Baumaßnahmen an oder in Straßen bzw. in öffentlichen Grundstücken veranlasst und ist es dadurch erforderlich, bestehende Wasserversorgungsanlagen zu verlegen bzw. zu verändern, so sind die Kosten wie folgt zu tragen:
1. Bei Anlagen, die 10 Jahre oder jünger sind, zu 100 % von den Verbandsmitgliedern;
2. Bei Anlagen, die älter als 10 Jahre sind, zu 30 % von den Gemeinden; zu 70 % vom Zweckverband;
3. Bei Anlagen, die 40 Jahre oder älter sind, zu 100 % vom Zweckverband;
Bei Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen der Verbandsmitglieder entscheidet der Zweckverband über die Erneuerung der vorhandenen Wasserversorgungsanlagen und über die Art der Ausführung. Werden diese erneuert, so trägt der Zweckverband die Kosten der Erdarbeiten des Rohrgrabens vom Straßenplanum bis zur Grabensohle.
Darüber hinaus trägt der Zweckverband den auf die Rohrgrabenfläche entfallenden Teil der Straßenwiederherstellungskosten (ab Straßenplanum bis Asphaltdecke bzw. Bindeschicht) im Umfang von 100 %.
Der Zweckverband trägt die vollen Straßenwiederherstellungskosten in den Fällen, in denen keine Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen der Verbandsmitglieder erfolgen.
Bei Straßenunterhaltungs- bzw. Ausbaumaßnahmen der Verbandsmitglieder ohne komplette Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen trägt der Zweckverband die Kosten für die Anpassung der Straßenkappen, Schiebergestänge und Hydranten an die neue Straßenhöhe sowie die Kosten für einen ggf. erforderlichen Austausch einzelner Armaturen oder Hydranten.
(9) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht.
§ 4 Räumlicher Wirkungskreis
Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet der in § 3 Abs. 1 genannten Stadt- und Gemeindeteile.
§ 5 Aufsicht und fachliche Überwachung
(1) Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes ist die Regierung von Mittelfranken.
(2) Die fachtechnische Überwachung der Aufgaben des Zweckverbandes obliegt dem Bayerischen Landesamt für Umwelt.
II. Verfassung und Verwaltung
§ 6 Verbandsorgane
Die Organe des Zweckverbandes sind
1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsausschuss
3. der Verbandsvorsitzende
§ 7 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.
(2) Die Zahl der Vertreter, die ein Verbandsmitglied in die Verbandsversammlung entsendet, richtet sich nach der in seinem Gebiet abgenommenen jährlichen Wassermenge, wobei je 60.000 cbm das Recht ergeben, einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Verbandsrat. Die Berechnung erfolgt jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung der allgemeinen Kommunalwahlen. Zugrunde gelegt wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre.
(3) Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung; Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und deren Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitzenden schriftlich zu benennen.
(4) Für Verbandsräte, die Kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder bestellt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mitglieder dieser Organe bestellt werden, andernfalls für sechs Jahre. Die Bestellung nach Satz zwei kann durch Beschluss der Vertretungsorgane aus wichtigem Grund widerrufen werden; sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitgliedes angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Antritt der neuen Verbandsräte weiter aus.
§ 8 Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und –ort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.
(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde beantragt; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist von der Sitzung zu unterrichten, Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.
(2) Die Verbandsversammlung und der Verbandsausschuss beschließen grundsätzlich in öffentlicher Sitzung.
(3) Der Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung soll spätestens am 3. Tage vorher durch die Verbandsmitglieder in der dort vorgesehenen ortsüblichen Art und Weise bekannt gemacht werden.
(4) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören.
§ 10 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte oder deren Vertreter erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.
(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden.
(4) Bei Wahlen gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber der höchsten Stimmenzahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(5) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse ( Stimmenverhältnis ) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitgliedes, soweit dieses zustimmt, zugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind unverzüglich den Verbandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
§ 11 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für
1. die Entscheidung über die erstmalige Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung;
4. die Beschlussfassung über den Finanzplan;
5. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung;
6. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsausschusses und die Festsetzung von Entschädigungen;
7. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse;
8. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
9. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebssatzung für einen Eigenbetrieb oder der Unternehmenssatzung für ein Kommunalunternehmen des Zweckverbands;
10. die Entscheidung über die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Veräußerung einer solchen Beteiligung eines Zweckverbands an einem Unternehmen in Privatrechtsform;
11. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern;
(2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbandsausschuss nach § 15 zuständig ist.
Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über
1. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken;
2. den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen in Höhe von mehr als 100.000 EURO mit sich bringen;
3. die §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 3 bleiben unberührt;
4. den Gesamtplan der im Rechnungsjahr oder in mehreren Rechnungsjahren durchzuführenden Unterhaltungsarbeiten.
Die Verbandsversammlung kann diese Zuständigkeiten allgemein oder für den Einzelfall auf den Verbandsausschuss übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
(3) Die Verbandsversammlung nimmt zugleich die Aufgaben wahr, die bei gemeindlichen Eigenbetrieben vom Werksausschuss erfüllt werden.
§ 12 Rechtsstellung der Verbandsräte
(1) Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.
(2) Art und Umfang ihrer Entschädigung werden durch gesonderte Satzung nach Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i.V.m. Art. 20a der Gemeindeordnung geregelt.
§ 13 Zusammensetzung des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
(2) Die Verbandsversammlung bestellt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und für jedes weitere Mitglied einen Stellvertreter. Jedes Verbandsmitglied hat Anspruch auf einen Sitz im Verbandsausschuss. Die Bestellung gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Die Bestellten können nur aus wichtigen Gründen von der Verbandsversammlung abberufen werden.
§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses
Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.
§ 15 Zuständigkeit des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsausschuss ist zuständig,
1. die Arbeitnehmer des Zweckverbands ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen;
2. für den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen in Höhe von bis zu 100.000 EURO mit sich bringen; die §§ 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 bleiben unberührt;
3. den Entwurf der Haushaltssatzung zu erstellen;
4. Maßnahmen gegen Verbandsmitglieder zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband einzuleiten;
5. die notwendigen Unterhaltungsarbeiten zu ermitteln und die von dem Vorsitzenden und den Dienstkräften des Zweckverbandes zur Erfüllung seiner Aufgabe ausgeübten Tätigkeiten laufend zu überwachen;
6. für die Entscheidungen über Stundung, Herabsetzung, Erlass und Niederschlagung der nach der Beitrags- und Gebührensatzung zu entrichtenden Beträge.
(2) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.
§ 16 Wahl des Verbandsvorsitzenden
(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.
(2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.
§ 17 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss.
(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben. Er nimmt ferner Aufgaben wahr, die bei gemeindlichen Eigenbetrieben von der Werkleitung erfüllt werden.
(3) Der Verbandsvorsitzende ist zuständig für den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen bis zur Höhe von 50.000 EURO mit sich bringen.
Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 11 Abs. 1 sowie des Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Im Rahmen dieser Übertragung ist der Verbandsvorsitzende ermächtigt, im Rahmen der im Wirtschaftsplan genehmigten Haushaltsmittel entsprechende Aufträge und Vergaben durchführen zu lassen, unabhängig von der Wertgrenze des Satzes 1.
(4) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen.
(5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht bei ständig wiederkehrenden Geschäften des täglichen Lebens, die für den Zweckverband finanziell von unerheblicher Bedeutung sind.
(6) Im Falle der Verhinderung des Verbandsvorsitzenden vertritt ihn in allen seinen Verbandsobliegenheiten der stellvertretende Verbandsvorsitzende.
§ 18 Dienstkräfte des Zweckverbandes
Der Zweckverband beschäftigt nur Beschäftigte, keine Beamte.
III. Wirtschafts- und Haushaltsführung
§ 19 Anzuwendende Vorschriften
Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die einschlägigen Vorschriften für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechend anzuwenden.
§ 20 Haushaltssatzung
(1) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung:
1. der Abschlusszahlen des Wirtschaftsplanes getrennt nach Erfolgsplan und Vermögensplan,
2. des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen,
3. die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
4. die Angaben über die Umlagefestsetzung,
5. des Höchstbetrages der Kassenkredite.
(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern mindestens einen Monat vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln.
(3) Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigungen, sonst einen Monat nach Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 24 Abs. 1 bekannt gemacht, sofern nicht die Aufsichtsbehörde die Satzung beanstandet.
§ 21 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Zweckverband erhebt von den Wasserabnehmern Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts.
(2) Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage sowie für deren Unterhaltung wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der im vorletzten Jahr im Gebiet der einzelnen Verbandsmitglieder abgenommenen Wassermenge.
(3) Zum Finanzbedarf gehören auch angemessene Aufwendungen zur Vermögenserhaltung und, soweit veranlasst, angemessene Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen.
§ 22 Festsetzung und Zahlung der Umlage
(1) Die Investitionsumlage und die Betriebskostenumlage werden in der Haushaltssatzung für jedes Wirtschaftsjahr neu festgesetzt. Sie können nur während des Wirtschaftsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
(2) Die auf die Verbandsmitglieder entfallenden Umlagebeträge sind diesen durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid).
Bei der Festsetzung der Investitionsumlage ist anzugeben:
- die Höhe des durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen, nicht gedeckten Finanzbedarfs für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage (Umlagesoll);
- die Summe der, der Ausführungsplanung, zugrunde gelegten abgenommenen Wassermenge aller Verbandsmitglieder und der des einzelnen Verbandsmitglieds (Bemessungsgrundlage);
- der Investitionsumlagebetrag, für 1 m⊃3; abgenommenen Wassermenge im vorletzten Jahr (Umlagesatz);
- die Höhe des Investitionsumlagebetrags für jedes Verbandsmitglied.
Bei der Festsetzung der Betriebskostenumlage ist anzugeben:
- die Höhe des durch Gebührenbeiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckten laufenden Finanzbedarfs (Umlagesoll);
- die im vorletzten Wirtschaftsjahr abgenommene Wassermenge (Bemessungsgrundlage);
- der Betriebskostenumlagebetrag für 1 m⊃3; abgenommenen Wassermenge im vorletzten Jahr (Umlagesatz);
- die Höhe des Betriebskostenumlagebetrages für jedes Verbandsmitglied.
(3) Die Umlagen werden mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 10. des dritten Quartalsmonats fällig. Werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Verbandsmitgliedern Zinsen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung gefordert werden.
(4) Sind die Umlagen bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige vierteljährliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlagen für das laufende Haushaltsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen (Art. 42 KommZG).
§ 23 Jahresabschluss und Prüfung
(1) Der Verbandsvorsitzende legt den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres der Verbandsversammlung vor.
(2) Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen.
(3) Die örtliche Rechnungsprüfung ist einem Rechnungsprüfungsausschuss zu übertragen. Dieser besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden durch Beschluss der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtszeit der Verbandsversammlung bestellt. Die Verbandsversammlung bestellt durch Beschluss ein Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses zu dessen Vorsitzenden. Dieser beruft die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses ein.
(4) Die Abschlussprüfung nimmt der Bayerische Kommunale Prüfungsverband vor.
(5) Nach Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung und der Abschlussprüfung sind der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht der Verbandsversammlung vorzulegen. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.
(6) Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband.
(7) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist im Mittelfränkischen Amtsblatt bekanntzumachen.
§ 24 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Mittelfränkischen Amtsblatt bekanntgemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzung vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbands eingesehen werden.
(2) Sonstige Mitteilungen des Zweckverbandes, die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb dieser Satzung amtlich, öffentlich oder ortsüblich bekanntzumachen sind, sind wie Satzungen bekanntzumachen. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung im Mittelfränkischen Amtsblatt anordnen.
§ 25 Besondere Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde
(1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen insbesondere
a) der Beitritt neuer Mitglieder, der Austritt, der Ausschluss und die außerordentliche Kündigung von Verbandsmitgliedern;
b) die Änderung der Verbandsaufgabe;
c) die Auflösung des Zweckverbandes;
d) die haushaltsmäßige Festsetzung des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen sowie
e) die Aufnahme von Krediten, soweit sie nach den Vorschriften für Gemeinden einer Genehmigung bedürfen.
§ 26 Auflösung
Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Auflösung ist wie diese Satzung bekanntzumachen.
§ 27 Abwicklung
(1) Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne dass seine Aufgaben für seinen räumlichen Wirkungskreis vollständig von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernommen werden, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Abwickler ist der Verbandsvorsitzende, wenn nicht die Verbandsversammlung etwas anderes beschließt.
(2) Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im Übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger gemeinnützigen Zwecken der Wasserversorgung im Gebiet der Verbandsmitglieder zuzuführen.
(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Bei Anlagen der überörtlichen Versorgung ist den übrigen beteiligten Gemeinden auf Verlangen ein Mitbenutzungsrecht auf der Grundlage einer gesondert abzuschließenden Zweckvereinbarung einzuräumen.
§ 28 Inkrafttreten
(1) Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mittelfränkischen Amtsblatt in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 31.08.1999 (MFrABl Nr. 20 S. 175), zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2001 außer Kraft.
Wendelstein, den 28.07.2022
Zweckverband zur Wasserversorgung
der Schwarzachgruppe
Robert Pfann
Verbandsvorsitzender